Satzung
des Harambee Deutschland e.V.
-
gemeinnütziger Verein –
§
1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Name des Vereins ist HARAMBEE DEUTSCHLAND e.V.
(2)
Vereinssitz ist Heilbronn.
(3)
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2
Vereinszweck
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck
des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Kenia.
(2)
Er bezweckt insbesondere die Förderung von Bildung und Erziehung in
Kenia mit der Absicht „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu leisten. Dies erfolgt vor
allem durch:
a)
Aufbau und / oder Unterstützung von Schulen in Kenia
· Schulpatenschaften
· Projektpatenschaften
· Einrichtung
eines allgemeinen Spendenfonds
b)
Ausbildungsförderung
nach der Schulausbildung
· Finanzierung
eines Ausbildungsplatzes
· Finanzierung
eines Studienplatzes an einer kenianischen Hochschule
(3)
Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele sammelt der Verein vor allem
Spenden- und Fördergelder.
(4)
Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen
Rechtsanspruch. Sie können einmalig oder auch wiederkehrend sein.
§
3
Selbstlosigkeit
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4
Mitgliedschaft
(1)
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
(2)
Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche
Personen und juristische Personen sein.
(3)
Fördernde Mitglieder sind volljährige natürliche oder juristische
Personen ohne Stimmberechtigung, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch
laufende Beiträge fördern.
§
5
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1)
Ordentliche Mitglieder haben nach dem Grundsatz pro Person eine Stimme
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht
möglich.
(2)
Das Stimmrecht von juristischen Personen als ordentliche Mitglieder wird
durch den gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlich bevollmächtigten ausgeübt.
(3)
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
(4)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften
zu fördern und den Jahresbeitrag (§ 7) zu entrichten.
§
6
Beginn
und Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei dem Harambee Deutschland
e.V. zu beantragen. Sie ist vollzogen, wenn der Vorstand nicht binnen einer
Frist von 4 Wochen nach Eingang den schriftlichen Antrag abgelehnt hat. Gegen
eine Ablehnung kann der Antragssteller Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung des Harambee Deutschland e.V. einlegen. Diese entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2)
Die Mitgliedschaft endet durch:
a)
Tod,
b)
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
c)
jeder Zeit möglichen Austritts, wenn er schriftlich gegenüber dem
Harambee Deutschland e.V. erklärt ist
d) durch Ausschließung
mangels Interesse, die nur durch Beschluss des
Vorstandes
mit sofortiger Wirkung ausgesprochen
werden kann, wenn ohne triftigen Grund für mindestens 1 Jahr der
Mitgliedsbeitrag nicht
entrichtet worden ist.
e)
Ausschluss, welcher vom Vorstand mit sofortiger Wirkung bei grobem
oder wiederholtem Verstoß gegen Ziele oder Interessen des Vereins beschlossen werden kann.
(3)
Mitgliedern, gegen die ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, ist
rechtliches Gehör zu gewähren. Dies geschieht durch die Möglichkeit des
betroffenen Mitglieds, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung
schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschlussbeschluss
ist die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von
vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses zugelassen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. In der Mitgliederversammlung
ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Wird der
Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder innerhalb der vorgegebenen
Antragsfristen nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch die Unrechtmäßigkeit
des Ausschlusses nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
(4)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§
7
Jahresbeitrag
(1)
Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist an die regelmäßige
Zahlung eines Beitrags gebunden, die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist
zugelassen.
(2)
Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Änderungen werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(3)
Auf Antrag kann der Jahresbeitrag nach Absatz 2 nach einer vom Vorstand
erlassenen Ermäßigungsregelung ermäßigt oder erlassen werden.
(4)
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines Kalenderjahres im voraus fällig.
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während
des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres
eintritt.
§
8
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind:
·
der Vorstand
·
die Mitgliederversammlung
§
9
Vorstand
(1)
Der
Vorstand besteht aus:
a)
dem Vorsitzenden
b)
dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der erste
stellvertretende Vorsitzende, je allein.
(3)
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Es
können ausschließlich Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die
Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann
für seine restliche Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger bestellt
werden.
Hauptamtliche
Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so
lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b)
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
Der
Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die
Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser
ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(4)
Vorstandssitzungen
finden jährlich mindestens einmal statt, sowie nach Bedarf. Die Einladung zur
Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich durch Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn satzungsgemäß geladen wurde und der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende anwesend sind.
(5)
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6)
Beschlüsse
des Vorstands erfolgen entweder in Vorstandssitzungen oder im Wege der online
Versammlung. Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
§
10
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenen
Vorsitzenden
unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt
dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Zwei
Drittel der Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, die Abwahl
des Vorstandes als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Die neue
Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung
bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen
und das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a)
Aufgaben des Vereins
b)
Mitgliedsbeiträge (vgl. § 7)
c)
Satzungsänderungen
d)
Auflösung des Vereins
(5)
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder.
(6)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch
tatsächliche Zusammenkunft
an einem Ort oder im Wege der online Versammlung. Der Schriftführer hat über
die Verhandlung der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, das von ihm und
dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§
11
Mittel
des Vereins
(1)
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a)
Mitgliedsbeiträge
b)
Geld- und Sachspenden
c)
Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
d)
Sonstige Zuwendungen
(2)
Der
Vorstand hat den Mitgliedern über getätigte Vereinsgeschäfte Rechenschaft zu
geben (Rechenschaftsbericht).
§
12
Änderungen
des Zwecks und Satzungsänderungen
(1)
Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks
enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht
bleiben.
Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§
13
Die
in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
der Sitzung zu unterzeichnen.
§
14
(1)
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.
Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist
das Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über
die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§
15
Die
Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister des
Amtsgerichts Detmold in Kraft.
Satzung
geändert am 18.09.2005